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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 454 ZPO – Ausbleiben der Partei.

Dr. Bernd Müller-Christmann
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Gesetzestext

 

(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.

(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Parteivernehmung ist nicht erzwingbar. Verweigert die Partei die Aussage oder die Eidesleistung, gelten §§ 446, 453 II. § 454 I betrifft den Fall, dass die Partei in einem für ihre Vernehmung (oder Vereidigung) anberaumten Termin nicht erscheint. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen rechtfertigt sich eine für die ausgebliebene Partei nachteilige Beweiswürdigung. § 454 I ist somit eine Regelung über die Folgen einer Beweisvereitelung.

B. Voraussetzungen.

I. Ausbleiben.

 

Rn 2

Die zu vernehmende Partei ist bis zum Schluss des Termins (§ 220 II) nicht erschienen. Das persönliche Erscheinen kann nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden (BGH NJW 01, 1500, 1502 [BGH 06.11.2000 - II ZR 67/99]).

II. Ordnungsgemäße Terminsbestimmung und Ladung.

 

Rn 3

Die Parteivernehmung muss überhaupt nach §§ 445, 446 oder § 448 zulässig sein. Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Terminsbestimmung zur Parteivernehmung oder Eidesleistung (nicht zur bloßen Anhörung), dh der Vernehmungstermin muss in der vorangegangenen Verhandlung, falls die zu vernehmende Partei anwesend war, bekannt gegeben worden sein, andernfalls muss die Partei selbst nach § 450 I 2 persönlich mit Einhaltung der Ladungsfrist geladen worden sein. Bei Verzicht auf eine förmliche Zustellung der Ladung (vgl § 450 Rn 3) dürfte der Nachweis der Vorau...

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