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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 447 ZPO – Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag.

Dr. Bernd Müller-Christmann
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Gesetzestext

 

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Vernehmung der beweisbelasteten Partei über deren eigene Behauptung. Dies ist abw von § 445 zulässig, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Es kann auch die Vernehmung des Beweispflichtigen zum Zwecke des Gegenbeweises beantragt werden. Liegt ein Einverständnis nach § 447 vor, kommt es auf die Beweislast nicht an.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Erforderlich sind ein Antrag einer Partei und das Einverständnis der anderen.

I. Antrag.

 

Rn 3

Den Antrag kann der Beweisführer im Einverständnis mit dem Gegner oder der Gegner im Einverständnis mit der beweispflichtigen Partei stellen; ebenso ist ein gemeinsamer Antrag beider Parteien möglich.

II. Einverständnis.

 

Rn 4

Das Einverständnis des Gegners muss ausdrücklich erklärt werden; bloßes Schweigen enthält im Allgemeinen keine Zustimmung (BeckOKZPO/Bechteler Rz 2) Kein Einverständnis ist in einem in Verkennung der Beweislast gestellten Antrag auf Vernehmung des Gegners nach § 445 zu sehen (MüKoZPO/Schreiber Rz 2; Born JZ 81, 775; aA B/L/H/A/G/Gehle Rz 5). Die Erklärung stellt eine Prozesshandlung dar (also Anwaltszwang, § 78 I), die gem §§ 160 III Nr 3, 510a zu protokollieren ist. Das Einverständnis gilt für die Instanz und ist mit einmaliger Vernehmung der Partei verbraucht (Zö/Greger Rz 2).

III. Bindung an Erklärungen.

 

Rn 5

Der Antragsteller kann bis zur Beweisaufnahme seinen Antrag zurücknehmen (aA St/J/Berger Rz 5), nach Beginn der Vernehmung jedoch nicht mehr, wenn der Gegner auf der Fortsetzung beharrt (§ 399 entspr). Das Einverständnis des Gegners ist als Prozesshandlung unwiderruflich (Zö/Greger Rz 3; Wieczorek/Schütze/Völzmann-Stickelbrock Rz 6; B/L/H/A/G/Gehle Rz 5; aA MüKoZPO/Schreiber Rz 2). Erfolgt gleichwohl ei...

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