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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 426 ZPO – Vernehmung des Gegners über den Verbleib.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

1Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. 2In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. 4Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.

A. Voraussetzungen der Vorlegungsvernehmung.

I. Bestreiten des Urkundenbesitzes.

 

Rn 1

Der Urkundenbesitz des Beweisgegners ist Voraussetzung für die Vorlegungsanordnung des Gerichts (s § 425 Rn 1). Wenn der Beweisgegner den Urkundenbesitz bestreitet (vgl § 422 Rn 10), der Vorlegungsantrag aber iÜ begründet und die zu beweisende Tatsache erheblich ist (§ 424), sieht § 426 die Vernehmung des Beweisgegners über den Verbleib der Urkunde vor. Die Vorlegungsvernehmung ist eine besondere Form der Parteivernehmung. Sie muss somit gem § 445 II unterbleiben, wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Urkunde sich nicht in der Verfügungsgewalt des Beweisgegners befindet (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 426 Rz 3). Sind mehrere Streitgenossen Beweisgegner (vgl § 421 Rn 2), dann muss die Vorlegungspflicht für jeden Streitgenossen selbstständig beurteilt werden (St/J/Berger § 426 Rz 8; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 426 Rz 8).

II. Bestreiten der Urkundenexistenz.

 

Rn 2

Das Verfahren nach § 426 bezweckt an sich nicht, dem Gericht Gewissheit über die Existenz der Urkunde zu verschaffen (MüKoZPO/Schreiber § 426 Rz 2; Musielak/Voit/Huber § 426 Rz 1). Eine Vorlegungsvernehmung ist jedoch auch dann anzuordnen, wenn die Errichtung der Urkunde feststeht, der Beweisgegner jedoch bestreitet, dass die Urkunde noch existent ist (MüKoZPO/Schreiber § 426 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 426 Rz 2). Kommt das Gericht nämlich nach der Vernehmung zu dem Ergebnis, dass der Beweisgegner die Urkunde beseitigt hat, liegt ...

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