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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 359 ZPO – Inhalt des Beweisbeschlusses.

Richard Lindner
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Gesetzestext

 

Der Beweisbeschluss enthält:

1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift legt den Inhalt eines förmlichen Beweisbeschlusses fest. Aus dem vorgeschriebenen Inhalt können die Parteien entnehmen, wie das Gericht ihren Vortrag wertet, va welche Tatsachen seiner Ansicht nach entscheidungserheblich und beweisbedürftig sind, wie der Beweis zu erheben ist und welche Partei beweisbelastet ist. Er trägt auch zu einer prozesswirtschaftlichen Beweiserhebung bei, wenn etwa die Besetzung des Spruchkörpers wechselt, die Beweisaufnahme in einem anderen Termin oder durch beauftragte oder ersuchte Richter durchgeführt werden soll. Demgegenüber fehlt eine Bestimmung über die formlos mögliche Beweisanordnung. Auch sie sollte jedoch zumindest das Beweisthema und das Beweismittel nennen.

B. Voraussetzungen, Inhalt und Folgen eines Beweisbeschlusses.

I. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Ein Beweisbeschluss darf – auch soweit er nach §§ 358, 358a vorgeschrieben ist – nur ergehen, wenn eine Beweiserhebung notwendig ist: Die Klage muss schlüssig sein. Die Tatsache muss beweisbedürftig, also entscheidungserheblich und streitig sein. Der Beweis muss von der beweisbelasteten Partei angeboten worden sein. Die Beweiserhebung muss auch dem Verfahrensstand entsprechen. Dies ist etwa nicht der Fall, soweit die Tatsache bei einer Stufenklage erst für eine spätere Stufe relevant ist oder nur für einen Hilfsantrag oder eine Eventualaufrechnung, deren Bedingung noch nicht eingetreten ist. Es können in einer Instanz mehrere Beweisbeschlüsse erlassen werden. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung.

II. Inhalt.

 

Rn 3

Das Bewe...

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