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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 322 ZPO – Materi ... / 1. Zeitlich.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Rn 43

Wesentlicher Aspekt der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung und deren Maßgeblichkeit für das Gericht und die Parteien ist, dass über den Streitgegenstand abschließend entschieden ist. Derselbe Streitgegenstand kann nicht erneut zur Entscheidung gestellt werden. Obwohl die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung grds nicht in Rechtskraft erwachsen, kann daher eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, die Entscheidung stütze sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen. Zu den Rechtskraftwirkungen gehört daher auch die Präklusion von Tatsachen, sowohl was das klagebegründende Vorbringen des Kl angeht, als auch hinsichtlich der Einwendungen, Angriffs- und Verteidigungsmittel des Bekl. Außerhalb der Grenzen des Streitgegenstandes besteht keine Präklusion, auch nicht bei wirtschaftlich identischem Klageziel und sich überschneidenden Tatsachen (BGH NJW 17, 893 [BGH 07.07.2016 - I ZB 45/15] Rz 18; krit Magnus ZfPW 19, 283). Erstmalig geltend gemachte Ansprüche des Bekl aus demselben Sachverhalt sind folglich durch die rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche des Kl im Vorprozess nicht präkludiert, sofern hierüber nicht im Rahmen von Widerklage und Aufrechnung bereits entschieden ist (BGHZ 215, 157 = NJW 17, 3438 Rz 11). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Tatsachenpräklusion ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BGHZ 83, 278, 280 = NJW 82, 1147, 1148). Dies folgt sinngemäß aus § 767 II (ausf zur Präklusionswirkung § 767 Rn 37 ff).

 

Rn 44

In einem weiteren Prozess können die Parteien keine Alttatsachen mehr geltend machen. Die Ausschlusswirkung der Rechtskraft geht dabei über die im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen hinaus und erfasst grds auch nicht vorge...

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