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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 32 ZPO – Besonde ... / I. Begriff.

Dr. Sigurd Wern
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Rn 13

Der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist, wird als Begehungs- oder Tatort bezeichnet (s nur BGHZ 124, 237, 245; 189, 320; Zö/Schultzky Rz 19; ThoPu/Hüßtege Rz 7; Musielak/Heinrich Rz 15). Nach allgM liegt der Begehungsort iSd § 32 überall, wo auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist (BGHZ 124, 237, 245; 189, 320; Zö/Schultzky Rz 16). Das kann sowohl der Ort sein, wo die Verletzungshandlung begangen wurde (Handlungsort), als auch der Ort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort oder Ort des Verletzungserfolgs; allgM; BGHZ 217, 350 mwN). Diese Differenzierung spielt insb bei den sog Distanzdelikten eine Rolle, bei denen sich der Tatbestand der unerlaubten Handlung aus verschiedenen Handlungen und Vorgängen zusammensetzt, die sich an verschiedenen Orten vollziehen (Zö/Schultzky Rz 20 ›Distanzdelikt‹; zB bei Briefdelikten, vgl BGHZ 40, 391, 394). Die Verletzungshandlung muss nicht vollendet sein. Es genügt eine ernsthaft drohende Verletzungshandlung, nicht dagegen eine bloße Vorbereitungshandlung (vgl Hambg GRUR-RR 05, 31, 32; Zö/Schultzky Rz 19; Musielak/Heinrich Rz 16; vgl auch BGH MDR 95, 282 [BGH 17.03.1994 - I ZR 304/91] zu Art 5 EuGVÜ). Da § 32 auf den Begehungsort abstellt, ist es unerheblich, ob und wo ein über den Verletzungserfolg hinausreichender Schaden oder weitere Schadensfolgen eingetreten sind (BGH NJW 77, 1590). Auf den Ort des Schadenseintritts (Schadensort) kommt es deshalb grds nicht an (allgM; vgl nur BGHZ 40, 391, 395; 52, 108, 111; NJW 77, 1590; Zö/Schultzky Rz 19; Musielak/Heinrich Rz 15). Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört (allgM; vgl BGHZ 40, 391, 395; 52, 108, 111; Zö/Schultzky Rz 19; Musielak/Heinrich Rz...

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