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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 308 ZPO – Bindung an die Parteianträge.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Gesetzestext

 

(1) 1Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. 2Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

A. Normzweck und Grundlagen.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält den bekannten Grundsatz ›ne (eat judex) ultra petita partium‹, kurz: ohne Antrag keine Verurteilung. Dieses Prinzip trägt der Parteiherrschaft und Dispositionsmaxime Rechnung. Da der im Urt wiedergegebene Antrag und der zugrunde liegende Sachverhalt den Streitgegenstand kennzeichnen, trägt die Antragsbindung mittelbar auch zur Eindeutigkeit der Rechtskraft bei (Köln NJW-RR 95, 1535, 1536). Das Gericht darf und muss aber auf sachdienliche Anträge hinwirken und ist an die wörtliche Fassung des Sachantrags nicht gebunden (§ 139 Rn 9); die Auslegung des Parteibegehrens anhand des Parteivortrags geht Abs 1 vor (vgl BGH NJW-RR 97, 1000, 1001 [BGH 18.12.1996 - IV ZR 60/96]; Musielak/Musielak Rz 7).

 

Rn 2

Auf dieser Grundlage darf das Gericht einer Partei nicht etwas zusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt ist es dem Gericht verwehrt, einer Partei einen Anspruch abzuerkennen, den sie nicht oder nicht mehr zur Entscheidung gestellt hat (BGH NJW 91, 1683, 1684). Von der Antragsbindung unberührt bleibt gem Abs 2 die Entscheidung über die Prozesskosten; ferner auch der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (§ 708). Vollstreckungsschutz ist nach § 712 auch ohne Antrag zu gewähren. § 308a geht als Sonderregelung vor, ebenso § 641h aF, § 182 FamFG nF und § 9 Nr 3, 4 UKlaG. Für die Berufungsinstanz normiert § 528 S 2 eine besondere Ausprägung des ultra petita-Grundsatz in der Gestalt eines Verschlechterungsverbotes; ebenso § 557 I für die Revision. Darüber hinaus gilt § 308 als grundleg...

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