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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 244 ZPO – Unterbrechung durch Anwaltsverlust.

Dr. Monika Anders
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Gesetzestext

 

(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.

(2) 1Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. 2Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. 3Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

In Anwaltsprozessen sind die Parteien selbst nicht postulationsfähig, vielmehr müssen sie sich durch einen beim Prozessgericht zugelassenen RA vertreten lassen (§ 78). Die Postulationsfähigkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die jeweilige Prozesshandlung (MüKoZPO/Stackmann § 244 Rz 1). Deshalb tritt in Anwaltsprozessen die Unterbrechung nicht mit dem Tod einer Partei ein (vgl § 246); jedoch wird das Verfahren nach § 244 durch den Tod des RA oder durch den Eintritt seiner Vertretungsunfähigkeit unterbrochen. Seine bisherigen Prozesshandlungen bleiben aber wirksam (BFH/NV 09, 198 [BFH 11.11.2008 - X B 190/07]).

 

Rn 2

§ 244 gilt nicht im Parteiprozess, auch wenn die Partei sich durch einen RA vertreten lässt; stirbt dieser oder wird er vertretungsunfähig, tritt die Partei an seine Stelle (BGH WM 10, 777 [BGH 22.02.2010 - II ZB 8/09]; ThoPu/Hüßtege § 244 Rz 2). § 244 gilt in Anwaltsprozessen nur für das Hauptsacheverfahren, nicht aber für die Nebenverfahren, soweit die Prozesshandlung zu Protokoll der Geschäftsstelle

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