Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 240 ZPO – Unterb ... / III. Insolvenzmasse.

Dr. Monika Anders
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 6

Eine Unterbrechung findet nur statt, wenn die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) betroffen ist, wobei ein mittelbarer Bezug (BGH NJW 10, 2213; NJW-RR 13, 1461; NZI 15, 173; MDR 21, 260 = BeckRS 20, 37271 Rz 18; Frankf ZInsO 15, 2240) und auch eine abstrakte Eignung genügen (FG Köln NZI 17, 118), während eine wirtschaftliche Beziehung zur Masse nicht ausreicht (BGH MDR 04, 1251; NJW-RR 19, 1032; ZfBR 20, 888 [BGH 14.07.2020 - XIII ZB 135/19]). Beziehen sich die streitgegenständlichen VA nicht auf einen Vermögensgegenstand, der im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch zur Vermögensmasse gehörte, greift § 240 nicht ein (OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 20, 21043). Ein mittelbarer Bezug ist im Verwaltungsprozess aber zu bejahen, wenn gleichzeitig die Aufhebung des begünstigenden VA und die Rückführung geleisteter Zahlungen begehrt wird (BVerwG NVwZ 18, 1483 [BVerwG 07.06.2018 - BVerwG 6 B 1.18]). Ein zumindest mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse setzt voraus, dass der Streitgegenstand aus der Insolvenzmasse geleistet oder deren Bestandteil werden soll (Zö/Greger § 240 Rz 8). Betrifft nur einer von mehreren im Prozess geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse, wird (zunächst) der gesamte Rechtsstreit einheitlich unterbrochen (BGH NJW-RR 15, 433; MDR 18, 1336 [BGH 20.06.2018 - XII ZB 285/17]; MDR 21, 260 [BGH 17.12.2020 - IX ZR 21/19] = BeckRS 20, 37271). Bei Feststellungs- und Unterlassungsklagen kommt es nur auf die Hauptsache und nicht auf etwaige Nebenentscheidungen, wie Kosten oder Ordnungsgeld, an (BGH NZI 15, 173 [BGH 10.12.2014 - XII ZR 136/12]; NJW-RR 19, 1032; Kobl BeckRS 18, 24170). Bei Unterlassungsansprüchen greift § 240 nicht ein, wenn sie höchstpersönlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art sind (BGH NJW-RR 19, 1032 [BGH 16.05.2019 - V ZR 295/16]; s.a. R...

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Frauen können Finanzen
Frauen können Finanzen
Bild: Haufe Shop

Geld bewusst nutzen: Dani Parthum, die „Geldfrau“, zeigt dir, wie Geld zur Kraftquelle wird, du klug fürs Alter investierst und finanziell eigenständig bleibst – auch in der Partnerschaft. Ein Buch mit klarem Wissen, echten Fällen und persönlichen Reflexionen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren