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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 21 ZPO – Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung.

Robert Bey
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Gesetzestext

 

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

 

Rn 1

§ 21 soll die Rechtsverfolgungsmöglichkeiten des Kl dadurch effektuieren, dass er gegen seinen Geschäftspartner dort vorgehen kann, wo dieser mit ihm von einer dafür vorgehaltenen eigenständigen Organisationseinheit aus Geschäfte gemacht hat (Hambg WuM 90, 394, 395). Dabei soll der Kl der Mühe enthoben werden, Ermittlungen zum Sitz bzw Wohnsitz des Bekl anstellen zu müssen, während der Bekl, der mittels Niederlassung an einem Ort Geschäfte tätigt, als Ausgleich für die mit der Aufgabendelegation und der Präsenz in der Fläche verbundenen Vorteile die hiermit verbundene Last des dortigen Gerichtsstandes tragen muss (St/J/Roth § 21 Rz 1; BGH NJW 11, 2056 [BGH 18.01.2011 - X ZR 71/10]).

B. Tatbestandsmerkmale des Abs 1.

I. Beklagte Person.

 

Rn 2

Beklagte Person kann, sofern die Niederlassung nicht ihrerseits parteifähig ist (vgl St/J/Roth § 21 Rz 9 Fn 27), nur der Inhaber der Niederlassung sein, wobei dieser natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft sein kann. Der Bekl kann Inländer wie Ausländer sein oder seinen Wohnsitz bzw Sitz im Ausland haben. Denn § 21 regelt nicht nur die örtliche Zuständigkeit, sondern begründet als doppelfunktionelle Vorschrift bei Fällen mit Auslandsberührung...

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