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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 184 ZPO – Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post.

Dr. iur. Nina Franziska Marx
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Gesetzestext

 

(1) 1Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. 2Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) 1Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. 2Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. 3In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. 4Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 184 erleichtert weitere Zustellungen im Ausland, und dient der Beschleunigung des Verfahrens. Erfasst sind nunmehr auch Zustellungen, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen könnten (§ 183 II 2 Alt 1). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen § 184 nicht (s BVerfG NJW 97, 1772 zu § 175 aF; BGHZ 193, 353 Rz 15 = NJW 12, 2588; BGH NJW 13, 387 Rz 39). Auch Art 6 I EMRK und das HZÜ stehen der Anwendung von § 184 nicht entgegen (BGHZ 193, 353 Rz 16 f; BGH NJW 13. 387 Rz 38f). Im Geltungsbereich der EuZVO ist § 184 allerdings nicht anwendbar (BGHZ 188, 164 Rz 9 ff = NJW 11, 1885).

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Rn 2

Eine Anordnung nach § 184 kann nur bei einer Zustellung nach § 183 innerhalb eines anhängigen Verfahrens getroffen werden. Im Rahmen einer Inlandszustellung, zB auf einem Messestand als Geschäftsraum iSd § 178 I Nr 2, kann keine Anordnung nach § 184 ergehen (BGH NJW-RR 08, 1082 [BGH 05.05.2008 - X ZB 36/07]). Ist ein P...

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