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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 118 ZPO – Bewill ... / VI. Termin zur Erörterung.

Almuth Zempel
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Rn 10

Gemäß § 118 I S 2 kann das Gericht die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Dann kann ein Vergleich zu gerichtlichem Protokoll genommen werden. Eine solche mündliche Erörterung kommt daher nur in Betracht, wenn das Gericht nach dem PKH-Antrag, ggf einer schriftlich erfolgten Einlassung des Gegners, davon ausgehen kann, dass ein Vergleich geschlossen werden wird. Gegen die Anberaumung eines Erörterungstermins kann keine Beschwerde eingelegt werden. Allerdings kann das Erscheinen im Termin nicht erzwungen werden, insb darf kein Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Fernbleibens verhängt werden (Zö/Schultzky Rz 13). Auch im Termin zur mündlichen Erörterung gilt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in Anwesenheit der Gegenpartei nur erörtert werden dürfen, wenn der Antragsteller damit einverstanden ist (Zimmermann Rz 255). Die mündliche Erörterung dient nicht dazu, die Klärung des Streitstoffes bis zur Entscheidungsreife zu bringen (München FamRZ 98, 630). Die Erwartung einer Einigung muss seitens des Gerichts zu bejahen und darf nicht nur eine vage Hoffnung sein (Zweibr NJW-RR 03, 1078; Karlsr FamRZ 92, 1198).

 

Rn 11

Vergleich im Termin: Der im Termin zur mündlichen Erörterung geschlossene Vergleich ist zu Protokoll des Gerichts zu nehmen. Gericht ist das Kollegium, welches die mündliche Erörterung durchführt, der Vorsitzende, der Einzelrichter oder der vom Vorsitzenden mit der mündlichen Erörterung beauftragte Richter oder Rechtspfleger (durch Anordnung des Vorsitzenden, nicht durch Beschl, B/L/H/A/G/Hartmann Rz 46; Dürbeck/Gottschalk Rz 223). Weder für den Termin noch für den Vergleichsabschluss besteht Anwaltszwang. Es besteht allerdings Anwaltszwang, wenn der Vergleich erst nach vollständiger PKH-Bewillig...

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