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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 105 ZPO – Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss.

Dr. Karsten Schmidt
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. 2Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(2) 1Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. 2Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. 3Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.

(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Als Erleichterung und zur Beschleunigung (Rn 5) gedacht, hat die Vorschrift in der Praxis nahezu keinerlei Bedeutung. Die Negativvoraussetzungen – noch nicht erfolgte Erteilung einer Ausfertigung, keine Verzögerung nach Abs 1 und keine Absetzung beantragter Kosten, Abs 2 – werden idR nicht bzw nicht kumulativ erfüllt sein.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Anwendbar ist § 105 nur bei erstinstanzlichen Entscheidungen, da das Gericht des ersten Rechtszuges für die Kostenfestsetzung zuständig ist und dort nur Entscheidungen dieser Instanz ausgefertigt werden (MüKoZPO/Schulz § 105 Rz 2). Der Kfb kann mit dem Urt verbunden werden. Hierzu zählen auch Versäumnisurteile, die nach § 331 III ergehen (LG Stuttgart AnwBl 81, 197). Über den Wortlaut hinaus fin...

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