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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, UKlaG § 13 UKlaG – Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen.

Prof. Dr. Axel Halfmeier
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Gesetzestext

 

(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.

(2) 1Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. 2Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.

(3) 1Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. 2Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e hat.

A. Zweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift soll es den klagebefugten Verbänden und Einzelpersonen (wegen des Verweises in § 13a) ermöglichen, den Namen und die Anschrift möglicher Bekl zu ermitteln, wenn diese zB im Internet oder über andere Kommunikationsmittel auftreten, dabei aber ihre Identität nicht oder nur unvollständig preisgeben. Eine analoge Anwendung hinsichtlich der Auskunft über den Inhalt von AGB findet nicht statt (BGH ZIP 10, 667).

B. Aktiv- und Passivlegitimation.

 

Rn 2

Inhaber des Auskunftsanspruchs sind die gem § 3 klagebefugten Einrichtungen. Anspruchsgegner sind die Erbringer der in Abs 1 genannten Kommunikationsdienste, dh zB die Deutsche Post ...

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