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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 20 GVG – [Weiter ... / a) Grundsätze.

Julia Zirzlaff
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Rn 5

Hier gelten die genannten Maßstäbe entspr (GMP/Schlewing § 1 Rz 5). Allg Völkerrecht steht der Bejahung deutscher Gerichtsbarkeit hinsichtlich nicht hoheitlicher Betätigungen fremder Staaten auch insoweit nicht entgegen (zB BAG NZA 05, 1117 [BAG 15.02.2005 - 9 AZR 116/04], BAGE 87, 144; BB 02, 787 [BAG 25.10.2001 - 2 AZR 501/00]). Das gebietet vorbehaltlich besonderer völkervertragsrechtlicher Vorgaben (vgl Rn 7) auch hier grds eine Abgrenzung zum hoheitlichen Handeln, und zwar nach stRspr des BAG auch bei arbeitsvertraglichen Streitigkeiten. Insb existiert kein allg völkerrechtlicher Grundsatz, dass ein Staat, der Staatsangehörige des Gerichtsstaats mit hoheitlichen Aufgaben betraut, sich bereits deswegen nicht auf seine staatliche Immunität berufen kann. Ein Arbeitsverhältnis, das den AN ggü einen fremden Staat zur Erfüllung von Aufgaben verpflichtet, die als Betätigung seiner auswärtigen hoheitlichen Gewalt zu qualifizieren sind, kann allerdings unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Vertragsabschlusses regelmäßig nicht ohne Verletzung der Immunität des fremden Staates zum Gegenstand eines Bestandsstreits vor einem deutschen ArbG gemacht werden; insoweit ergibt sich ggf aus § 20 II GVG ein Verfahrenshindernis (LAG BW Urt v 27.2.09 – 7 Sa 87/08, türkische Lehrkräfte). Das gilt etwa für Anstellungen als Pressereferent (BAG EzA GVG § 20 Nr 3) oder zur Wahrnehmung originär konsularischer Aufgaben, wie die Ausstellung oder Verlängerung von Ausweispapieren oder allg Visumsangelegenheiten (BAG Urt v 16.5.02 – 2 AZR 688/00 – juris; LAG Frankfurt Urt v 4.8.14 – 16 Sa 650/14 – juris). Unerheblich ist, wie häufig oder in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer solche konsularischen Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat (BAG NJW 18, 1997). Bei der Auslegung ist ...

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