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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 20 GVG – [Weiter ... / 1. Oberhäupter fremder Staaten.

Julia Zirzlaff
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Rn 3

Über die Sonderregelung für Staatsbesuche in § 20 I GVG genießen Staatsoberhäupter fremder souveräner Staaten bereits aufgrund ihrer Stellung nach den allg Regeln des Völkerrechts (§ 20 II GVG, Art 25 GG) weitestgehende persönliche Immunität (auch) in Deutschland. Dies folgt aus dem Grundsatz der – nach Amtsverlust auch nachwirkenden – funktionellen Staatenimmunität. Allg Regeln des Völkerrechts, die nach Art 25 GG Bestandteil des (deutschen) Bundesrechts sind, liegen vor, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten, nicht notwendigerweise auch von der Bundesrepublik Deutschland, anerkannt werden (BVerfG NJW 63, 435 [BVerfG 30.10.1962 - 2 BvM 1/60]; zum Nichtbestehen eines allg völkerrechtlichen Grundsatzes sog ›freien Geleits‹ für Auslandszeugen BGH NJW 88, 3105 [BGH 24.02.1988 - 3 StR 476/87]). In Zweifelsfällen besteht nach Art 100 II GG eine Vorlagepflicht zum BVerfG. Nach einem idS allg anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz ist es nicht zulässig, dass ein Staat über Hoheitsträger eines anderen Staates Gerichtsgewalt ausübt, wenn es um ein Verhalten iR seiner hoheitlichen Amtsausübung geht. Der Begriff der Amtshandlung ist völkerrechtlich im weitesten Verständnis aufzufassen. Darunter ist jeder Akt zu verstehen, der dem Staat in Verfolgung seiner politischen Ziele zuzurechnen ist (Köln NStZ 00, 667 [OLG Köln 16.05.2000 - 2 Zs 1330/99]). Dieses Verfahrenshindernis greift nur in den Ausnahmefällen nicht ein, in denen das konkrete Verhalten eines Staatsoberhaupts unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Völkerstrafrecht inkriminiert ist. Auf diesem Gedanken beruhen auch sog internationale Kriegsverbrechertribunale. Nach dem Rechtsverständnis der Vereinten Nationen soll sich für bestimmte Kriegsverbrechen und andere Handlungen, die Verbrechen gegen den Fri...

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