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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 194 GVG – [Gang der Beratung].

Andreas Neff
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Gesetzestext

 

(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

 

Rn 1

Die Beratung ist die abschließende Erörterung des Prozessstoffes, der Tatsachen- und der Beweisfragen durch die zur Entscheidung berufenen Richter, auch der ehrenamtlichen. In der Beratung muss der voll besetzte Spruchkörper eine Aussprache mit dem Ziel einer gerichtlichen Willensbildung durchführen. Die Beratung ist beendet, wenn der Zweck der Aussprache mit der Willensbildung über den Inhalt der Entscheidung erreicht ist (Bambg NStZ 81, 191).

 

Rn 2

Sie darf erst beginnen, wenn die gesamte mündliche Verhandlung abgeschlossen ist (Kissel/Mayer § 193 Rz 1). Dabei muss das Einverständnis mit der zu treffenden Entscheidung in äußerlich erkennbarer Weise herbeigeführt werden (BGHSt 24, 170 = NJW 71, 2082). Bei der Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, die das Urteil nicht unterschreiben, muss erkennbar sein, dass sie bei der Beratung und Beschlussfassung über die Entscheidung mitgewirkt haben und damit einverstanden sind, dass die Entscheidung so, wie entworfen, verkündet werden kann (BGH NJW-RR 12, 879). Über die Berücksichtigung eines nachgelassenen Schriftsatzes ist in vollständiger Besetzung zu beraten (BAG 14.6.19 – 7 B 25/18, NVwZ 19, 1854). Die Mitglieder eines Kollegialgerichts dürfen in einer umfangreichen Sache die bisherigen Ergebnisse der Hauptverhandlung vorbereitend besprechen und für die endgültige Beratung schriftlich festhalten (BGHSt 17, 337).

 

Rn 3

Der Sachbericht und das schriftliche Votum des Berichterstatters dienen der Vorbereitung der Verhandlung; sie stellen noch nicht die endgültige Meinung des Gericht...

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