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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 181 GVG – [Beschwerde gegen Ordnungsmittel].

Andreas Neff
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Gesetzestext

 

(1) Ist in den Fällen der §§ 178, 180 ein Ordnungsmittel festgesetzt, so kann gegen die Entscheidung binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden, sofern sie nicht von dem Bundesgerichtshof oder einem Oberlandesgericht getroffen ist.

(2) Die Beschwerde hat in dem Falle des § 178 keine aufschiebende Wirkung, in dem Falle des § 180 aufschiebende Wirkung.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

 

Rn 1

Die Beschwerde nach Abs 1 ist nur gegen ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr gem § 178 sowie gegen die entsprechende Entscheidung außerhalb der Sitzung gem § 180 statthaft. Gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen gem den §§ 176, 177 kann ein Rechtsbehelf nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnung in Betracht kommen, (vgl hierzu § 176 Rn 8).

 

Rn 2

Der Sache nach handelt es sich um eine sofortige Beschwerde (München NJW 68, 308 [OLG München 28.09.1967 - 8 W 1254/67]; Kissel/Mayer § 181 Rz 2) mit eigener, von den einzelnen Verfahrenordnungen unabhängiger Frist, bei deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist (vgl Frankf NJW 1967, 81 [BAG 22.02.1966 - 1 ABR 9/65]). Der Beginn der Wochenfrist richtet sich nach der jeweiligen Art des Verfahrens, in dem die Entscheidung erging. Erst die Zustellung eines in Zivilsachen verkündeten Beschlusses setzt die Frist in Gang, § 569 I 2 ZPO. In Zivilsachen ist keine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen (Köln NJW 60, 2294; Schleswig NJW 71, 1321), wohl aber in Strafsachen gem § 35a StPO (Hamm NJW 63, 1791 [OLG Hamm 03.05.1963 - 3 Ws 144/63]).

 

Rn 3

Bei welchem Gericht die Beschwerde einzulegen ist, hängt ebenfalls von dem Verfahren ab, in dem der Ordnungsgeldbeschluss erlassen wurde. § 181 GVG sieht auch insoweit keine einheitliche Handhabung vor. In Zivilsachen ...

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