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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 105 GVG – [Besetzung].

Wolfgang Kopp
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Gesetzestext

 

(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.

(2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.

A. Besetzung und Aufgabenteilung.

 

Rn 1

Wie zB Schöffen- und Arbeitsgericht ist die KfH mit einem berufsrichterlichen Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 44 I DRiG) besetzt (zur Beteiligung der ›Laienrichter‹: Kulhanek ZRP 15, 155). Die gleiche Besetzung ist für die internationalen Kammern gem §§ 114a ff RegE geplant, nur dass dort die Beteiligten die englische Sprache verhandlungssicher beherrschen sollen (BTDrs 19/1717). Abs 2 betont das gleiche Stimmrecht, es gilt das Kollegialprinzip. Der Berufsrichter muss dem Kreis des § 21f I zugehören, also Vorsitzender oder Präsident sein. Abweichendes gilt für einen Vertreter (§ 21f II) oder eine bei einem AG eingerichtete KfH (§ 106). Die ehrenamtlichen Richter sind nach § 45a DRiG als ›Handelsrichter‹ zu bezeichnen.

 

Rn 2

§ 105 ist im Zusammenhang mit § 349 ZPO und § 68 IV FamFG zu sehen. Für den Bereich der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten weist § 349 II ZPO eine Reihe von Entscheidungen dem Vorsitzenden allein zu. Die dortige Aufzählung ist enumerativ und kann nicht etwa auf Entscheidungen über Ablehnungsanträge ausgeweitet werden (Schlesw OLGR 04, 42). Handelt der Vorsitzende auf der Grundlage des § 349 II ZPO, so ›steht‹ er für den Spruchkörper und ist nicht Einzelrichter; bei Beschwerden ist ein voll besetzter Senat des OLG zuständig (BGHZ 156, 320). Der Vorsitzende kann auch nicht die Beisitzer im Rahmen dieses Aufgabenkreises hinzuziehen (BeckOKGVG/Pernice Rz 8). Die Befugnisse des Vorsitzenden können im e...

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