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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 1 GVG – [Richter ... / a) Grundsatz.

Julia Zirzlaff
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Rn 6

Das dem Gewaltenteilungsgrundsatz und dem § 1 GVG zugrunde liegende Verständnis einer hinreichenden organisatorischen und va auch personellen Trennung der Gerichte als Rechtsprechungsorgane von der staatlichen Exekutive, den Verwaltungsbehörden (dazu BVerfG NJW 81, 912 [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvL 114/78]), hat Auswirkungen für die einzelnen Richter. Nach § 4 I DRiG darf ein Richter nicht zur gleichen Zeit Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt wahrnehmen (dazu Staats DRiZ 01, 103 ff). Diese Unvereinbarkeitsregelung, die zugleich eine Einschränkung von Grundrechten des Richters enthält, erfasst wegen der darin liegenden Zuordnung zur Exekutive unabhängig von der Art der verwaltenden Tätigkeit – kommunale Selbstverwaltung oder mittelbare Staatsverwaltung – auch die gleichzeitige Mitgliedschaft in nach jew Landesrecht mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben betrauten kommunalen Gremien (BVerwG DVBl 00, 1138; VG Cottbus JMBL BB 08, 143, Kreistagsvorsitz/Kreistagsausschuss in Bbg). In § 4 I DRiG wird nach hA allerdings seit jeher vorbehaltlich abw Regelung im einschlägigen Kommunalverfassungsrecht des Landes keine Einschränkung des allg gebilligten Rechts auf Mitwirkung in Stadt- und Gemeinderäten gesehen, die neben Verwaltungsaufgaben auch Normsetzungsbefugnisse auf Ortsebene wahrnehmen (dazu BVerwG DVBl 90, 158 [BVerwG 16.10.1989 - BVerwG 7 B 138/89], Schmidt-Räntsch § 4 Rz 7, 19, speziell für die Verwaltungsgerichtsbarkeit indes weiter gehend § 54 III VwGO). In Rspr und Lit ist auch dies nicht unumstritten (BVerwGE 25, 210, 41, 195 [BVerwG 27.10.1966 - BVerwG II C 103.63], jew offengelassen). Die Problematik zeigt sich insb bei der Bewertung sog ›Annexe‹ zu derartigen Betätigungen in Kommunalparlamenten. So stellt sich jedenfalls die Wahrnehmung d...

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