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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 92 FamFG – Vollstreckungsverfahren.

Robert Magnus
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Gesetzestext

 

(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 92 enthält ergänzende Bestimmungen für die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens bei Titeln, die auf Herausgabe einer Person oder die Regelung von Umgang gerichtet sind. Nach Abs 1 ist der Verpflichtete vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln grds zu hören. Nach Abs 2 trägt er auch die Kosten, die durch die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder durch die Anordnung von unmittelbarem Zwang entstanden sind. Abs 3 legt zudem fest, dass die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 165 eine Festsetzung von Ordnungsmitteln oder eine Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht hindert, für diese aber auch keine Voraussetzung ist.

B. Anhörung (Abs 1).

 

Rn 2

Vor Erlass eines Beschlusses, durch den ein Ordnungsmittel festgesetzt oder unmittelbarer Zwang angeordnet wird, ist der Verpflichtete zu hören. Dadurch wird dem Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG) entsprochen. Die Anhörung kann persönlich oder schriftlich, per Telefon oder E-Mail erfolgen (BeckOK-FamFG/Sieghörtner Rz 1). Ist der Verpflichtete anwaltlich vertreten, genügt auch allein die Anhörung seines Verfahrensbevollmächtigten.

 

Rn 3

Umstritten i...

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