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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 88 FamFG – Grundsätze.

Robert Magnus
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Gesetzestext

 

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.

(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der 2. Unterabschnitt (§§ 88–94) enthält besondere Regelungen für die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen oder über die Regelung des Umgangs. § 88 fasst dabei mehrere, inhaltlich unterschiedliche Regelungen zusammen. Abs 1 bestimmt die gerichtliche Zuständigkeit. Abs 2 sieht eine mögliche Unterstützung durch das Jugendamt vor und Abs 3 legt ein Beschleunigungsgebot für das Verfahren fest.

B. Zuständigkeit (Abs 1).

 

Rn 2

§ 88 I betrifft in der Praxis va die Vollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe von Kindern (§§ 1632 I, 1666 BGB) oder unter Betreuung stehenden Personen (§ 1908i BGB) und die Durchsetzung von Umgangsregelungen (§§ 1632 II, 1684, 1685 BGB). Aus § 88 I ergibt sich freilich auch eine Annexkompetenz zur Vollstreckung der Herausgabe der persönlichen Gegenstände der betroffenen Person (MüKoFamFG/Zimmermann Rz 7). Der Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes wird andererseits nicht als Vorbereitungshandlung von dieser Annexzuständigkeit erfasst, sondern nach § 95 I Nr 3 FamFG iVm § 888 ZPO vollstreckt (BGH NZFam 17, 429).

 

Rn 3

Die örtliche Zuständigkeit liegt insoweit bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder die betreute Person im Zeitpunkt der Vollstreckung seinen bzw ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dadurch sollen für die Durchführung der Vollstreckung evtl erforderliche neue Ermittlungen vereinfacht werden (BTDrs 16/6308, 217). Abweichend von der Grundregel im FamFG kan...

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