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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 36a FamFG – Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren.

(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.

(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Norm will die außergerichtliche Konfliktbeilegung stärken. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie alle Formen außergerichtlicher Konfliktbeilegung noch ermöglichen will, obgleich bereits ein gerichtliches Verfahren eröffnet worden ist.

 

Rn 2

§ 36a gilt in allen fG-Verfahren. Die Vorschrift gilt in Amtsverfahren ebenso wie in Antragsverfahren. Sie gilt in allen Instanzen. Keine Anwendung findet sie in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 I).

B. Vorschlag des Gerichts (Abs 1).

 

Rn 3

I 1 sieht die Möglichkeit eines Vorschlags durch das Gericht vor. Der Vorschlag kann sowohl auf eine Mediation hinweisen als auch auf ein sonstiges außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren, und er liegt im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann sich dabei an alle Beteiligten wenden. Möglich ist es aber auch, dass das Gericht seinen Vorschlag nur an einzelne Beteiligte richtet. Für ein außergerichtliches Verfahren der Konfliktbeilegung kommen neben der Mediation alle denkbaren außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren in Betracht, insb Verfahren vor Schlichtungs-, Schieds- und Gütestellen, Online-Schlichtung, Ombudspersonen, Adjudikation, Clearing-Stellen, Minitrial sowie alle Stellen und Verfahren iSv § 15a EGZPO....

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