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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, 32012R1215 Art. 45 Brü ... / II. Mangelndes rechtliches Gehör (lit b).

Prof. Dr. Boris Schinkels
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1. Normgegenstand.

 

Rn 5

Eine Anerkennung scheidet ferner aus, wenn dem Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnet worden ist, sich vor dem Gericht des Urteilsstaates zu verteidigen. Lit b erfasst nur die Phase der Verfahrenseinleitung; spätere Nichtgewährung hinreichenden rechtlichen Gehörs kann von lit a umfasst sein (BGH NJW-RR 12, 1013 f [BGH 14.06.2012 - IX ZB 183/09]; NJW 90, 2201; EuGH C 394/07 – Gambazzi/DaimlerChrysler, NJW 09, 1938 mit Anm Schinkels LMK 09, 289819). Da lit b ausscheidet, soweit sich der Beklagte eingelassen hat, betrifft die Norm in erster Linie Versäumnisurteile. Hingegen dürften solche Maßnahmen, die von vornherein vollstreckt werden sollen, ohne der anderen Partei auch nur die Möglichkeit eines kontradiktorischen Verfahrens zu eröffnen, regelmäßig aus dem Kreis der anerkennungsfähigen Entscheidungen (vgl die Kommentierung zu Art 2 lit a) herausfallen.

2. Verfahrenseinleitendes Schriftstück.

 

Rn 6

Der auch in Art 28 II angesprochene Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks umfasst jedes Schriftstück, durch welches dem Beklagten Kenntnis von der Verfahrenseinleitung und dadurch die Möglichkeit verschafft wird, seine Rechte im Erkenntnisverfahren vor dem Erstgericht geltend zu machen (EuGH C-474/93 – Hengst Import/Campese, EuZW 95, 803). Maßgeblich hierfür ist das Recht des Urteilsstaates. Das Schriftstück muss inhaltlich soweit bestimmt sein, dass dem Beklagten die wesentlichen Elemente des Rechtsstreits zur Kenntnis gebracht werden (EuGH C-172/91 – Sonntag/Waidmann, NJW 93, 2091). Dem genügt ein Mahnbescheid nach deutschem Recht, nicht hingegen ein Vollstreckungsbescheid (EuGH 1 Rs 166/80 – Klomps/Michel, IPRax 82, 14), wohl aber ein ›decreto ingiuntivo‹ nach italienischem Recht zusammen mit der Antragsschrift (EuGH C-474/93 – Hengst Import/Campese, EuZW 95, 803; weitere Beispiele bei Rauscher/Le...

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