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"Pendlerpauschale" verfassungswidrig: BFH ruft das BVerfG an

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Leitsatz

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

 

Sachverhalt

Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Weg von und zu der Arbeitsstätte in die private Sphäre fällt – Werkstorprinzip. Der BFH hält die Neuregelung für verfassungswidrig, soweit Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung Arbeitsstätte weder als Werbungskosten noch auf andere Weise abgezogen werden können. Er hat zwei Verfahren betreffend die Ablehnung eines Lohnsteuerermäßigungsantrags ausgesetzt und das Abzugsverbot dem BVerfG vorgelegt.

Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb zwingend steuermindernd zu berücksichtigen. Die vom Gesetzgeber zur Begründung angeführte Haushaltskonsolidierung bietet keinen hinreichenden sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt hat. Denn sonstige Mobilitätskosten, z. B. Kosten der doppelten Haushaltsführung, können weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Selbst wenn man das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstoße das Abzugsverbot gegen das subjektive Nettoprinzip. Bei den ...

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