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Notgeschäftsführung: Wohnungseigentümer

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Der einzelne Wohnungseigentümer ist nicht befugt, zur Abwendung einer drohenden Verjährung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter zustehenden Schadensersatzansprüchen als Notgeschäftsführer Klage zu erheben, wenn die Wohnungseigentümer zuvor die Geltendmachung abgelehnt haben.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 2

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer K nimmt den ehemaligen Verwalter B auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 26.362,85 EUR in Anspruch. K meint, B habe die ihm obliegenden Pflichten aus dem Verwaltervertrag verletzt, indem er ohne Beschluss Aufträge zum Austausch von Heizkörperthermostaten erteilt und mit Rechtsanwälten eine Vergütungsvereinbarung geschlossen habe. Zudem habe es B versäumt, die Instandhaltungsrückstellung zinsbringend anzulegen. K sieht sich befugt, den Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen, weil mit der Klageerhebung eine drohende Verjährung der Schadensersatzansprüche zum Ende des Jahres 2016 abgewendet worden sei.
  2. Das Amtsgericht (AG) weist die Klage als unzulässig ab. K sei nicht befugt, den Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen. Die Wohnungseigentümer hätten zuletzt am 22.12.2016 die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen B durch Beschluss abgelehnt.
  3. Mit der Berufung verfolgt K den Zahlungsanspruch weiter. Die Prozessführung sei eine Maßnahme der Notgeschäftsführung. Die Beschlussfassung vom 22.12.2016 stehe dem nicht entgegen, da er in einem Parallelverfahren die Ungültigerklärung der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse betreibe und er eine gerichtliche Anordnung anstrebe, die den amtierenden Verwalter zur Verfolgung der Ansprüche verpflichte. Das Verfahren sei noch nicht rechtskräftig entschieden.
 

Die Entscheidung

Die Berufung hat keinen Erfolg! Die Klage sei unzulässig, da K nicht...

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