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Neubauvorhaben: Rücksichtnahmegebot?

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Eine einmauernde bzw. erdrückende Wirkung liegt vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, in dem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden Gebäude" dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.

 

Normenkette

VwGO § 124, § 124a Abs. 4

 

Das Problem

  1. Die Klage von Wohnungseigentümer K gegen ein Neubauvorhaben auf einem Nachbargrundstück – K macht maßgeblich eine einmauernde bzw. erdrückende Wirkung des Neubauvorhabens auf sein Sondereigentum geltend – wird vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Es liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung nicht zu.
  2. K stellt daher beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Ohne Erfolg!
 

Die Entscheidung

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes liegen die von K geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils.

Klagebefugnis

  1. Im Fall sei bereits die Klagebefugnis von Wohnungseigentümer K nach § 42 Abs. 2 VwGO zweifelhaft. K mache maßgeblich eine einmauernde bzw. erdrückende Wirkung des Neubauvorhabens auf sei Sondereigentum geltend. Der baurechtliche Nachbarschutz des Sondereigentums (§ 13 Abs. 1 WEG) bestehe indes nur, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen sei (Hin...

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