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Moench/Weinmann, ErbStG § 7 Schenkungen unter Lebenden / a) Bereicherung des Bedachten

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 12

Der Steuertatbestand der freigebigen Zuwendung verlangt in objektiver Hinsicht, dass der Zuwendende den Zuwendungsempfänger auf "seine Kosten" bereichert. Mit der Bereicherung des Zuwendungsempfängers ist notwendigerweise eine (nicht unbedingt deckungsgleiche) Entreicherung des Zuwendenden verbunden.[1] Für die Annahme einer Schenkung nach Zivilrecht[2] gilt in dieser Hinsicht nichts anderes. Wer lediglich über einen Eigentumsverschaffungsanspruch verfügt, aber (noch) nicht Eigentümer eines Grundstücks ist, kann das Eigentum daran nicht im Wege der Schenkung übertragen.[3] Eine Bereicherung auf Kosten des Zuwendenden liegt selbst dann vor, wenn dieser sich dieses Vermögen zuvor auf rechtswidrige Weise, z. B. durch Veruntreuung, verschafft hatte und mit der Zuwendung über dieses Vermögen – wenn auch verbotswidrig – verfügt hat. Wenn jedoch jemand lediglich veranlasst, dass ein Dritter unmittelbar dem Empfänger einen Vorteil gewährt, ohne an dem Vermögen des Dritten ein Recht oder gegenüber dem Dritten einen Anspruch zu haben, ist er insoweit schenkungsteuerrechtlich nicht entreichert.[4] Die Abgabe eines Schenkungsversprechens[5] begründet noch keine steuerbare freigebige Zuwendung, weil es bis zur Erfüllung des Versprechens noch nicht zu einer objektiven Bereicherung des Versprechensempfängers kommt.[6] An einer Bereicherung bzw. Entreicherung fehlt es naturgemäß, wenn der Erwerb des Zuwendungsempfängers nicht unentgeltlich ist, etwa weil er das Erhaltene rechtlich beanspruchen konnte.

Unentgeltlich ist ein Erwerb, soweit er nicht abhängig von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung ist.[7] Es genügt nicht, wenn sich die Ansprüche des Zuwendenden und des Bedachten nur faktisch gegenüberstehen, ohne rechtlich miteinander verknüpft oder voneinander abhängig zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

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