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Moench/Weinmann, ErbStG § 34 Anzeigepflicht der Gerichte ... / 2 Anzeigepflicht der Standesämter

Petra Kien-Hümbert
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Rz. 3

Einzelheiten zur Anzeigepflicht der Standesämter ergeben sich aus den §§ 4 und 5 der ErbStDV. Durch die Anzeigen der Standesämter ist sichergestellt, dass die Erbschaftsteuerstelle lückenlos von jedem Sterbefall Kenntnis erlangt. Die Abgabe einer Fehlanzeige ist erforderlich. Die Standesämter können ihre Anzeigepflicht durch Übersendung einer Durchschrift der Eintragung in das Sterbebuch bzw. einer Durchschrift der Sterbeurkunde oder durch Übersendung einer Totenliste erfüllen. Anmeldezeitraum ist der Kalendermonat. Die Anzeigen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats dem Finanzamt vorliegen. Adressat der Anzeige ist das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamts befindet. Das zuständige Finanzamt lässt sich mit Hilfe des Internets ermitteln.[1]

 

Rz. 4

Über die Mitteilung des bloßen Sterbefalls hinaus sind die Standesämter gehalten, ihre Anzeigen um die in Muster 3 der ErbStDV aufgeführten Angaben zu den Erben sowie zu Art und Wert des Nachlasses zu ergänzen. Die Verpflichtung der Standesämter geht jedoch nur soweit, dass sie demjenigen, der den Sterbefall anzeigt, die entsprechenden Fragen stellen und die Antworten, soweit sie bekannt sind, übermitteln müssen. Da in der heutigen Zeit regelmäßig die Bestatter den Angehörigen eines Verstorbenen die unliebsame Verpflichtung zur Anzeige des Sterbefalls abnehmen, dürften die Fragen aus deren Kenntnis heraus nicht immer umfassend beantwortet werden können. Die Standesämter sind nicht verpflichtet, auf der Beantwortung der Fragen zu insistieren oder gar eigene Ermittlungen anzustellen.

 

Rz. 5

Diese ergänzende Anzeigepflicht der Standesämter ist im Lichte des Datenschutzes seit Jahren zunehmender Kritik ausgesetzt. Zweifel an de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

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