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Moench/Weinmann, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen / b) Lebensversicherungen und Unfallversicherungen

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 159

Unter § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fällt der Erwerb der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung (Todesfallversicherung), wenn der Dritte als Bezugsberechtigter mit dem Tod des Erblassers (Versicherungsnehmers) den unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung erwirbt, die Versicherungsleistung (z. B. Kapitalsumme oder Leibrente) an ihn auszuzahlen. Ein solcher Versicherungsvertrag ist ein typischer Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall[1]; der Versicherungsnehmer ist hierbei der Versprechensempfänger, der Bezugsberechtigte der bedachte Dritte. Dabei ist es gleichgültig, ob der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten widerruflich oder unwiderruflich benannt hatte.[2] Dies gilt auch in Bezug auf eine sog. Termfix-Versicherung, bei der ein fester Auszahlungszeitpunkt in der Zukunft – nach dem Tod des Versicherungsnehmers – vereinbart ist. Die Steuer hierfür entsteht nach dem Grundtatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in vollem Umfang am Todestag des Erblassers.[3] § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist auch dann anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer schon zu Lebzeiten die Rechte aus dem Vertrag an den Bezugsberechtigten abtritt, die Versicherungsprämien jedoch weiter bezahlt.[4]

 

Rz. 160

Der Bezugsberechtigte erwirbt die Versicherungsleistung außerhalb des Nachlasses. Wenn er zugleich Erbe ist, kann er die Erbschaft ausschlagen und dennoch den Anspruch gegen die Versicherung behalten. Hat der Erblasser allgemein seine "Erben" als Bezugsberechtigte benannt, ohne sie namentlich zu bezeichnen, soll diesen trotzdem das Bezugsrecht am Nachlass vorbei entsprechend dem Verhältnis ihrer Erbteile unmittelbar anfallen mit entsprechender Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.[5]

 

Rz. 161

Wenn der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt hat oder der Bezugsbe...

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