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Moench/Weinmann, ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb / 5.2 Erblasserschulden (Abs. 5 Nr. 1)

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 50

Vom Erblasser herrührende Schulden (Erblasserschulden) können nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden. Dies sind nur die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden.[1] Hierunter fallen alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind.[2] Aus dem Begriff "herrühren" ergibt sich, dass den Erwerber die Erblasserschulden aufgrund seines der Besteuerung unterworfenen Erwerbsvorgangs treffen müssen. Schulden, die der Erwerber nach dem Erbfall freiwillig und ohne entsprechende Anordnung durch den Erblasser übernimmt, haben ihren Grund nicht in dem Erbfall und dem daraus resultierenden Erwerb und können deshalb nicht vom Erblasser herrühren.[3] Unter die Erbfallschulden fallen grundsätzlich nur die auf den Erben durch Gesamtrechtsnachfolge übergegangenen Nachlassverbindlichkeiten[4], wobei es ausreichend ist, wenn diese zivilrechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstehen. Hierunter fällt nicht die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf einen zum Nachlass gehörenden Ausschüttungsanspruch gegenüber einer GmbH, wenn diese Steuer bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter steuerrechtlich erst im Zeitpunkt des Zuflusses und deshalb nach dem Tod des Erblassers entsteht.[5] Vom Abzug ausgenommen sind die Pflichten des Erben bei noch nicht erfüllten Dauerschuldverhältnissen, wie z. B. bei Darlehensverträgen. Erblasserschuld ist hier allein die eigentliche Kapitalschuld, nicht aber die künftige wiederkehrende Zinsverpflichtung. Das gilt auch im Fall einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens in Bezug auf einen Tilgungs- und Zinsanteil im Rahmen einer Vorfälligkeitsentschädigung.[6] Bei anderen Erwerbstatbeständen des § 3 ErbStG kommt ein Ab...

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

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