Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Leistungsaustausch bei Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät (zu § 1 UStG)

Dr. jur. Wilfried Wagner
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Der Kläger betrieb mit einem weiteren Gesellschafter eine Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei (GbR), die durch Kündigung beider Gesellschafter aufgelöst wurde. Anschließend gründete der Kläger zusammen mit 2 weiteren Steuerberatern eine Partnerschaft; der andere Gesellschafter trat in eine GmbH ein.

Die Mandanten der GbR wurden um Mitteilung gebeten, von welcher der beiden künftigen Kanzleien sie ab dem 1.1.1997 betreut werden wollten. Von seinen beiden neuen Partnern erhielt der Kläger für die Zuführung solcher Mandanten in die neu gegründete Partnerschaft einen bestimmten Betrag sowie eine Beteiligung an der Partnerschaft.

Das Finanzamt erhöhte die erklärten steuerpflichtigen Umsätze der GbR um die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft erfolgte Lieferung des Mandantenstammes. Später nahm es den Kläger insoweit (wegen Nichtzahlung durch die GbR) im Umfang seines Mandantenteils in Haftung.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Klageabweisung durch das FG war erfolglos.

Er hatte als maßgebliche Rechtsfrage vorgetragen, ob "die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten einer Freiberufler-Sozietät nach deren Auseinandersetzung zu werben, als eine steuerbare Leistung anzusehen ist, die der Umsatzsteuer unterliegt".

Der BFH verneinte zur grundsätzlichen Bedeutung schon eine substanziierte Darlegung, dass diese Frage klärungsbedürftig ist und eine Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt; ebenso verneinte er eine Abweichung des FG-Urteils von der BGH-Rechtsprechung:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergab sich nach dem FG-Urteil ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG dadurch, dass der Kläger u.a. "für den erhaltenen Mandantenstamm im Gegenzug auf (seine) Gesellschaftsrechte bzw. die Ausza...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren