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Lehrerin kann Aufwendungen für Schulhund nicht steuerlich geltend machen

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Eine Lehrerin kann Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als "Schulhund" eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen.

Entscheidung

Eine Lehrerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 Aufwendungen für ihren Hund (Hundezubehör 122 EUR, Hundegeschirr 40 EUR, Hundespielzeug 41 EUR, Hundesteuer 30 EUR, Tierhalterhaftpflicht 74 EUR und pauschale Futterkosten 600 EUR) zu 50% als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Sie

begründete dies damit, dass ihr Hund die Funktion eines "Schulhundes" habe. Sie legte ein Pädagogisches Konzept“ und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes (v.a. bei Schülern der Orientierungsstufe) sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD) zum Projekt "Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz" vor.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten dennoch nicht an, weil der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sei und nicht unwesentlich privat genutzt werde.

Ein "Schulhund" ist kein Arbeitsmittel

Die dagegen beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Schulhund“ nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin handle, weil das Tier nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin diene und überwiegend privat Verwendung finde. Nach den vorgelegten Unterlagen werde der Hund zwar im Rahmen des Projekts "Schulhund" regelmäßig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sehe ihn allerdings nicht als Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln zu fi...

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