Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

Prof. Dr. Franz Dötsch
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Sagt die GmbH nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zu, so ist der diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch dann um 16 % des Geschäftsführergehalts zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten handelt.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen wurden in den Streitjahren 1999 und 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide waren je zur Hälfte an der X-GmbH beteiligt und führten deren Geschäfte. Im Jahr 1999 erteilte die GmbH dem Ehemann eine Pensionszusage.

Das Finanzamt kürzte in beiden Streitjahren den den Eheleuten gemeinsam zustehenden Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG um 16 % des Bruttoarbeitslohns, den der Ehemann im jeweiligen Jahr aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit von der GmbH bezogen hatte. Diese Kürzung hatte zur Folge, dass sich der Vorwegabzug für das Jahr 1999 auf 751 DM verringerte und für das Jahr 2000 ganz wegfiel. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Entscheidung auf und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs waren erfüllt, da die dem Ehemann erteilte Pensionszusage nicht vollständig auf dessen eigener Beitragsleistung beruht. Die Regelung in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. kann nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Ehemann die durch die Pensionszusage eingetretene Minderung des seiner Ehefrau zustehenden gesellschaftsrechtlichen Gewinnanspruchs als "eigene Beitragsleistung" zuzurechnen ist. Denn der Ehemann hat seine Anwartschaft auf eine Altersversorgung zumindest zu ein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren