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Kostenfestsetzung: Mehrere Rechtsanwälte

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Sind zugunsten eines von mehreren obsiegenden Beklagten die Kosten von dessen Prozessbevollmächtigten bereits in voller Höhe rechtskräftig festgesetzt worden, können die übrigen Beklagten gleichwohl noch die Erstattung ihrer Kosten in Höhe einer nach Kopfteilen bestimmten Quote vom fiktiven Honorar eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verlangen.

 

Normenkette

WEG § 26 Abs. 1, § 50

 

Das Problem

  1. Das Amtsgericht (AG) weist die gegen Wohnungseigentümer B1, B2 und B3 gerichtete Klage von Wohnungseigentümer K, einen Verwalter zu bestellen, ab und legt K die Kosten des Rechtsstreits auf. B1 und B2 haben sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, B3 von einem anderen. Die Beklagten lassen jeweils die ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen K festsetzen. Der Festsetzungsbeschluss des B3, mit dem die gesamten begehrten Kosten festgesetzt wurden, ist rechtskräftig. Den Beschluss, mit welchem auch die beantragten Kosten von B1 und B2 festgesetzt werden, hebt das Landgericht (LG) auf die Beschwerde des K auf und verweist die Sache zur Neufestsetzung unter Berücksichtigung des § 50 WEG an das AG zurück.
  2. Nunmehr entspricht das AG dem Antrag von B1 und B2 nur noch teilweise. Ausgehend von den fiktiven Kosten einer Vertretung von B1 bis B3 durch einen Anwalt, setzt es 2/3 der insoweit festsetzungsfähigen Kosten gegen K fest. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. K meint, der Ausgleich der Kosten habe unter den Beklagten stattzufinden. Die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses des B3 könne nicht zu seinem Nachteil gehen.
 

Die Entscheidung

Die sofortige Beschwerde ist nach Ansicht des Gerichts unbegründet. Die Berechnung der Kosten sei beanstandungsfrei.

  1. Im Grundsatz seien, wenn kein vom Verwalter beauftragter Rechtsanwalt tätig werde, die erstattungsfähigen Koste...

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