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Kosten für Fahrten mit Motorboot zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte

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Leitsatz (amtlich)

Kosten, die der Steuerpflichtige für die mit dem eigenen Motorboot vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte aufwendet, sind nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG generell vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Sie unterliegen jedoch der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelten Abzugsbegrenzung.

 

Sachverhalt

Der Kläger wohnt in A und erzielte im Streitjahr 1995 als ärztlicher Direktor einer Klinik auf der Insel B Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war er in der Klinik auf B selbständig tätig. Seit 1993 unterhielt er eine weitere Praxis auf dem Festland. Bereits 1991 hatte der Kläger für rd. 161 000 DM ein Motorboot von 8,6 m Länge erworben. Dieses Boot nutzte er für Fahrten zwischen dem Festland und B. Dadurch reduzierte sich die bei der Benutzung der Fähre eine Stunde betragende Fahrzeit. Für das Streitjahr 1995 machte der Kläger 70% der Aufwendungen für das Boot (24 825 DM) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

  1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das generelle Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nicht eingreift. Im Streitfall handelt es sich um Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsstätte sowie möglicherweise auch um solche für Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten. Derartige Aufwendungen sind nicht deswegen schlechthin vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen, weil sie mit einem individuellen motorbetriebenen Wasserfahrze...

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