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Kosten für Ayur-Veda-Behandlung als außergewöhnliche Belastung

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Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.

 

Sachverhalt

Die Kläger, freiberuflich tätige Kinderärzte, machten im Streitjahr 1993 Kosten von 7 924 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Klägerin hatte zwei Tage und der Kläger 20 Tage im Kurhotel X verbracht. Sie hatten sich dort einer medizinischen Behandlung im X-In-stitut für Ayur-Veda unterzogen. Ein amtsärztliches Attest oder eine gleichzustellende Bescheinigung reichten die Kläger nicht ein. Die Versicherungen hatten es abgelehnt, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Das Finanzamt versagte den Abzug. Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das FG Behandlungskosten von 4581 DM als außergewöhnliche Belastung anerkannte. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Dabei sind alle Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf[1]. Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten hält die Rechtsprechung zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre für geboten. Berücksichtigungsfähig sind aber nur solche Kosten, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufg...

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