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Kosten der Vermögensauseinandersetzung sind keine außergewöhnliche Belastung

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Leitsatz

Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Die Ehe der Ehegatten A und B, für die der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, wurde im November 1998 geschieden. Im Verlauf des Scheidungsverfahrens hatten sich die Ehegatten in einem Teilvergleich geeinigt, dass A u.a. eine ihm gehörende Eigentumswohnung auf die Ehefrau und diese im Gegenzug ihren Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus auf den Ehemann überträgt. Zu diesem Zweck hatten die Ehegatten einvernehmlich ein Sachverständigengutachten über die Werte der beiden Objekte erstellen lassen. Ausweislich der Rechnung der Gerichtskasse belief sich der Gegenstandswert für die Familiensache auf 59458 DM und für die einstweilige Anordnung auf 23200 DM.

Mit seiner Einkommensteuererklärung 1998 machte A Scheidungskosten in Höhe von 57270 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und FG berücksichtigten nur die auf die Ehescheidung ohne Vermögensauseinandersetzung entfallenden Kosten, die sie auf 25 % der Gerichts- und Anwaltskosten schätzten.

Der BFH bestätigt diese Entscheidung. Auch wenn die geltend gemachten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sind, hat der BFH die Revision des A nicht als unbegründet zurückgewiesen. Die Sache ist nicht spruchreif. Mit seiner Revision hat A geltend gemacht, die Kosten seien nicht daraufhin geprüft worden, ob sie als Anschaffungskosten für den Erwerb des Miteigentumsanteils seiner früheren Ehefrau an dem gemeinsamen Einfamilienhaus zu berücksichtigen seien. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggfs. um welchen Betrag sich die Bemessungsgrundl...

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