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Kindergeld: Erwerbstätigkeit neben dem Studium (BFH)

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Das steht im Urteil

Eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem Studium schließt die Berücksichtigung als "Kind in Berufsausbildung" nicht aus.

 

Der Sachverhalt

Der 1979 geborene Sohn (S) des A, der während des ganzen Jahres 2004 studierte, erzielte von Januar bis April 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in H. v. 1.303 EUR und von Mai bis Dezember 2004 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.H.v. 30.631 EUR. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 auf, da die Einkünfte und Bezüge des S den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR überschritten hätten. A hielt die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum bis einschließlich April 2004 für rechtswidrig, da der Hinzuverdienst des S in diesem Zeitabschnitt unterhalb der maßgebenden Einkommensgrenze gelegen habe. – Das Finanzgericht wies die Klage ab. – Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde begehrte A die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). S habe in den Monaten Januar bis April 2004 nur geringe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt; für diese Monate hätte daher Kindergeld gezahlt werden müssen. Erst ab Mai habe S eine Beschäftigung ausgeübt, die zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts ausgereicht habe.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da die Rechtsfrage, von der die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei; die Frage sei vielmehr bereits geklärt.

Befindet sich ein volljähriges Kind, das noch nicht das 27. (ab 2007: das 25.) Lebensjahr vollendet hat, während des gesamten Kalenderjahres in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG), so ist es während des ganzen Jahres beim Kindergeld zu berücksichtigen. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Kind neben seinem Stu...

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