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Keine Rückwirkung der Ausübung des Vorsteuerabzugs auf das Entstehungsjahr

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

 

Sachverhalt

Die Terra Baubedarf GmbH bezog im Jahr 1999 Dienstleistungen. Die Rechnungen dafür gingen ihr jedoch erst im Januar 2000 zu. Das Finanzamt erkannte den für 1999 geltend gemachten Vorsteuerabzug für die erwähnten Dienstleistungen nach §15 Abs. 1 Nr. 1 UStG deshalb nicht an.

Der BFH legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, weil er nach der deutschen Fassung des Art. 18 der 6. RL Zweifel daran hatte, ob das Recht auf Vorsteuerabzug mit Wirkung für den Besteuerungszeitraum 1999 geltend gemacht werden dürfe oder müsse. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der 6. RL besagt zwar, dass das Recht erst im Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung vorliegt, ausgeübt werden darf, aber nichts darüber, für welchen Besteuerungszeitraum der Vorsteuerabzug geltend zu machen ist. Der EuGH beantwortete die Vorlage dahingehend, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass die Lieferung oder Leistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann. Er stützte diese Auslegung u.a. auf das Ziel der Richtlinie, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen und darauf, dass die Zahlung für eine Leistung und damit die Abführung der Vorsteuer regelmäßig nicht vor Erhalt einer Rechnung erfolgen.

 

Entscheidung

Der BFH entschied d...

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