Leitsatz
In dem Rechtsstreit darüber, ob Aufwendungen der Gesellschaft als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, ist, solange das Gesellschaftsverhältnis besteht, der einzelne Gesellschafter auch dann nicht klagebefugt, wenn die Aufwendungen nach Auffassung des Finanzamts allein diesem Gesellschafter zugute gekommen sind. Die Klagebefugnis steht vielmehr ausschließlich den zur Vertretung befugten Geschäftsführern in Prozessstandschaft für die Gesellschaft zu.
Sachverhalt
Der alleinige Kommanditist der A-GmbH & Co. KG (KG) und zugleich alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer Komplementärin (GmbH) wendet sich gegen die Ergebnisse einer Betriebsprüfung bei der KG; er ist an deren Gewinn zu 99 %, die GmbH zu 1 %. beteiligt. Aufgrund der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt geänderte Gewinnfeststellungsbescheide, in denen verschiedene Rückstellungen nicht anerkannt sowie zusätzliche Betriebseinnahmen aus ungeklärten Vermögenszuwächsen und nicht erklärte Zinseinnahmen erfasst wurden. Ferner war er der Auffassung, dass zahlreiche als Betriebsausgaben behandelte Zahlungen über Umwege dem Kommanditisten zugeflossen seien. Andere Betriebsausgaben erkannte es wegen fehlender Empfängerbenennung oder fehlender betrieblicher Veranlassung nicht an. Die Gewinnerhöhungen rechnete das Finanzamt ausschließlich dem Kommanditisten zu.
Dagegen legte die KG Einspruch ein. Die vom Finanzamt gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten – mit der Bitte um Stellungnahme – angekündigte Hinzuziehung des Kommanditisten unterblieb. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG wies das Finanzamt die Einsprüche zurück. Im Rubrum der Einspruchsentscheidungen, die das Finanzamt der Steuerberatungsgesellschaft bekannt gab, wurden nicht nur die KG, sondern auch der Kommanditist und die ...