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Inländischer Arbeitgeber

Michael-Ingo Thomas
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Leitsatz

Eine GmbH ist nicht Arbeitgeberin ihrer von einer Obergesellschaft entlohnten Geschäftsführer, wenn diese vorübergehend entsandt sind und nur im Rahmen ihres mit der Obergesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrags tätig sind.

 

Sachverhalt

Eine österreichische GmbH (Obergesellschaft) hielt die Kommanditanteile an einer inländischen KG und war auch alleinige Anteilseignerin der inländischen Komplementär-GmbH (K-GmbH), die die Geschäfte dieser KG führte. Geschäftsführer der K-GmbH waren zwei von der Obergesellschaft entsandte, in Österreich wohnhafte Personen. Die K-GmbH wies für die Geschäftsführung keine Ausgaben aus. Das Finanzamt war der Auffassung, die Obergesellschaft habe die KG mit Personalkosten belastet, deren Höhe es mangels Angaben schätzte. Des weiteren sah das Finanzamt die K-GmbH als inländischen Arbeitgeber der Geschäftsführer an und wertete die Übernahme von Geschäftsführerkosten durch die KG als Lohnzahlung eines Dritten. Diesen Überlegungen folgend forderte das Finanzamt von der K-GmbH mit Haftungsbescheid die auf die Personalkosten entfallende Lohnsteuer. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt. Der BFH wies die Revision zurück.

 

Entscheidung

Von Ausnahmen drittbezogenen Arbeitseinsatzes abgesehen, bei denen der Arbeitnehmer weder unter der Leitung seines Vertragpartners tätig wird, noch dessen Weisungen zu folgen hat, ist grundsätzlich der zivilrechtliche Vertragspartner des Arbeitnehmers (hier: die Obergesellschaft) dessen Arbeitgeber. Zwar sind Geschäftsführer einer GmbH steuerlich grundsätzlich Arbeitnehmer, jedoch ist zwischen der Organstellung (Vertretungsbefugnis) und dem Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Deswegen kann die Geschäftsführung einer Tochtergesellschaft Teil der hauptberuflichen Tätigkeit als Angestellter des he...

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