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Hillebrand/Keßler, GenG Einleitung / 2.2 Aufklärungs- und Transparenzpflichten

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Rz. 4

Zugleich werden die Aufklärungspflichten der Genossenschaft beim Beitritt von Mitgliedern sowie hinsichtlich der Ausgestaltung der Beitrittserklärung präzisiert und erweitert (§§ 15, 15 a GenG). Künftig muss die Beitrittserklärung folglich einen ausdrücklichen Hinweis auf weitere Zahlungspflichten der Mitglieder, wie beispielsweise die Leistung eines Eintrittsgeldes, enthalten. Ein ausdrücklicher Hinweis ist zudem erforderlich, wenn die Kündigungsfrist für die Mitgliedschaft mehr als ein Jahr beträgt. Die Beweislast für die Erfüllung ihrer Transparenzobliegenheiten liegt dabei aufseiten der Genossenschaft. Fehlt es an der gem. § 15 GenG gebotenen Aushändigung der Satzung oder – soweit die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist – dem Angebot eines Ausdrucks der Satzung oder dem Hinweis auf weitere Zahlungspflichten oder eine längere Kündigungsfrist, so ist der Beitritt unwirksam. Die Transparenzpflichten erfahren darüber hinaus eine besondere Ausprägung, soweit es Genossenschaften mit einer Vertreterversammlung betrifft. Die allen Mitgliedern auf Verlangen auszuhändigende Liste der Vertreter und Ersatzvertreter hat künftig nicht nur deren Namen und Anschriften, sondern gem. § 43 a Abs. 6 Satz 1 GenG auch ihre E-Mail-Adressen oder ihre Telefonnummern anzugeben. Dies soll es den Mitgliedern erleichtern, Kontakt mit den Vertretern aufzunehmen und ihre Belange an diese heranzutragen.

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