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Hillebrand/Keßler, GenG § 84 Anmeldung durch Liquidatoren

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Rz. 1

Zweck der Regelung ist die Offenlegung der Vertretungsbefugnis der eG. Die Eintragung hat nur deklaratorische, keine konstitutive Wirkung. Die Regelung in § 28 GenG wird auf Liquidatoren ausgedehnt.

 

Rz. 2

Die ersten Liquidatoren und der Umfang der Vertretungsbefugnis (Einzel-/Gesamtvertretung) sind unverzüglich nach dem Auflösungsbeschluss beim Registergericht anzumelden. Anmeldepflichtig nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Vorstand. Die inzwischen wohl h. M. geht für GmbH/AG aber davon aus, dass die Vertretungsberechtigten der Gesellschaft verpflichtet sind. Ist das nicht mehr der Vorstand/Geschäftsführer, so kann er auch keine Erklärung mehr für die Gesellschaft abgeben. Verpflichtet sind deshalb die Liquidatoren, der Vorstand nur, wenn er geborener Liquidator wird (vgl. Kleindiek in L/H § 67 GmbHG RN 2; Scholz/Schmidt § 67 GmbHG RN 8; a. A. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 84 RN 2; Koch/Hüffer § 266 AktG RN 3: nachwirkende öffentlich-rechtliche Pflicht; Riesenhuber in S/L § 263 AktG RN 2: Vorstand zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses wegen Wortlaut). Sämtliche Liquidatoren/Vorstands-Mitglieder sind zur Anmeldung verpflichtet (§ 157 GenG). Nicht anzumelden sind gerichtlich bestellte Liquidatoren, die von Amts wegen eingetragen werden.

 

Rz. 3

Der Anmeldungsinhalt umfasst Name, Beruf, Wohnsitz und Vertretungsumfang (aus Gründen der Rechtssicherheit auch bei einem einzigen Liquidator) und in der Folge ggf. Namensänderungen. Ebenso Änderungen der Vertretungsbefugnisse, neue oder ausscheidende Liquidatoren. Ausgeschiedene Liquidatoren sind mangels Vertretungsbefugnis für die eG hierzu weder verpflichtet noch berechtigt. Änderungen durch Gerichtsentscheid (Abberufung, Bestellung) werden von Amts wegen eingetragen. Die letzten Liquidatoren haben nach Beendigung der Liqui...

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