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Hillebrand/Keßler, GenG § 83 Bestellung und Abberufung d ... / 1 Vorbemerkung

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Rz. 1

§ 83 Abs. 1 GenG sieht als Regelfall vor, dass der bisherige Vorstand die Liquidation übernimmt (geborene Liquidatoren), eine Annahme des Amtes ist nicht erforderlich, der Anstellungsvertrag bleibt unverändert. Der Vorstand ist grundsätzlich zur Tätigkeit als Liquidator bis zum Abschluss der Liquidation oder zur Beendigung des Anstellungsvertrages verpflichtet (vgl. Müller § 83 RN 2 a). Die Auflösung ist kein wichtiger Grund für eine Kündigung durch den Vorstand. Er kann zwar das Amt niederlegen, macht sich dann aber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig (vgl. Scholz/Schmidt § 66 GmbHG RN 6).

Durch Statut kann auch auf andere bestimmte oder eindeutig bestimmbare Personen die Liquidation übertragen werden. Dieses Bestimmungsrecht kann nicht kraft Satzung an ein anderes Organ (z. B. Vorstand, Aufsichtsrat) oder einen Dritten delegiert werden. Nehmen die statuarisch bestimmten Personen das Amt (konkludent) an, so ist damit ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen, der die übliche Vergütung einer Liquidation beinhaltet (§ 612 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird (vgl. Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 83 RN 3). Liquidatoren können auch eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten (vgl. Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 83 RN 3). Erhielt der Vorstand bisher eine gewinnabhängige Tantieme und wird er als Liquidator bestellt, so erlischt dieses Recht, wenn es an die Gewinnausschüttung anknüpfte, da eine solche nicht mehr erfolgt (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 83 RN 2). Ist sie ausschüttungsunabhängig, gilt die Regelung u. E. aber weiter.

Die Ernennung durch die Gesellschafterversammlung ist in jedem Fall zulässig, unabhängig von abweichenden Satzungsbestimmungen. Ernennungsbeschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit auch dann, wenn eine andere P...

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