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Hillebrand/Keßler, GenG § 64 Staatsaufsicht

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1 Zuständige Behörde

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde letztmalig durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) reformiert. Sie diente der Klarstellung von Aufgaben und Zuständigkeiten. Durch das APAReG vom 31.03.2016 (BGBl. I. S. 518) wurden Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4 angefügt. Die Änderung stellt sicher, dass auch solche Prüfungsverbände, die nur sehr kleine Genossenschaften prüfen, bei denen keine Jahresabschlussprüfung erforderlich ist, und die deshalb nicht der verpflichtenden Qualitätskontrolle unterliegen, gleichwohl einer gewissen Kontrolle unterliegen. Denn häufig werden Genossenschaften unabhängig von ihrer Größe vom Gesetzgeber her durch Erleichterungen und Sonderregelungen begünstigt unter Hinweis auf die genossenschaftliche Pflichtprüfung. Bei den betreffenden Prüfungsverbänden soll die Staatsaufsicht zumindest alle zehn Jahre eine Untersuchung anordnen, es sei denn, der jeweilige Prüfungsverband weist die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle oder einer anderen geeigneten Organisationsuntersuchung nach. Für die Kosten für eine etwaige von der Staatsaufsicht angeordnete Untersuchung bestimmt § 64 Abs. 3 Satz 1, dass sie letztlich dem jeweiligen genossenschaftlichen Prüfungsverband in Rechnung gestellt werden können (BT-Drucks. 18/6282, S. 123).

 

Rz. 2

Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesbehörde (Wirtschaftsministerien der Länder), in deren Bezirk der Verband seinen Sitz hat (Beuthien, § 64 RN 2).

2 Inhalt der Aufsicht

 

Rz. 3

Die Staatsaufsicht dient dem Zweck, die Prüfungsverbände in ihrer Tätigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überwachen. Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass die Prüfungsverbände ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommen, die ihnen im Interesse der Öffentlichkeit zugewiesen sind. Inhaltlich ist die Aufsichtstätigkeit auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahm...

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