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Hillebrand/Keßler, GenG § 63e Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände

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1 Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Grundsätze einer externen Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände unter Berücksichtigung der Besonderheiten des genossenschaftlichen Prüfungswesens (Beuthien, §§ 63 e–63 h RN 8). Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden (Spanier, WPG 2003, S. 915), und damit der Sicherstellung und Verbesserung verbandseigener Prüfungsleistungen.

Die Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände ist gleichwertig mit der in der WPO vorgesehenen Qualitätskontrolle (Beuthien, §§ 63 e–63 h RN 9). Auf das Verfahren der Qualitätskontrolle finden die Vorschriften der §§ 57 a ff. WPO weitgehend Anwendung (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, § 63 e RN 6). In dem durch das APAReG vom 31.03.2016 (BGBl. I S. 518) mit Wirkung vom 17.06.2016 neu gefassten § 57 a Abs. 1 WPO wurde die Teilnahmebescheinigung abgeschafft und durch eine Anzeige und Eintragung in das Bundesregister ersetzt. Dies hat zu Folgeänderungen der Regelungen in § 63 e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 geführt.

 

Rz. 2

Die Neuregelung des § 63 e Abs. 2 Satz 2 Fall 1 führt zu einer Reduzierung der Qualitätsaufsicht über genossenschaftliche Prüfungsverbände beschränkt auf

  • genossenschaftliche Pflichtprüfungen (§§ 53 Abs. 1 und 2, 57 ff.) mit Ausnahme der Prüfungen ›kleiner Genossenschaften‹ im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1,
  • Prüfungen gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGHGB.

Nicht mehr hierunter fallen die nach früherer Rechtslage (vor APAReG) erfassten, vom Prüfungsverbandsvorstand angeordneten Sonderprüfungen (§ 57 Abs. 1 Satz 2), von Organen der Genossenschaft in Auftrag gegebene freiwillige Prüfungen sowie gesetzlich vorgeschriebene Begutac...

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