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Hillebrand/Keßler, GenG § 50 Bestimmung der Einzahlungen ... / 2.4 Berichtigung der Bilanz

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Rz. 11

Bis zum Zeitpunkt der Feststellung kann der Jahresabschluss seitens des Vorstandes jederzeit berichtigt oder verändert werden (Bauer § 48 RN 35; Beuthien § 48 RN 6; Müller § 48 RN 59). Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass der so geänderte Jahresabschluss der – gegebenenfalls erneuten – Prüfung und Berichterstattung seitens des Aufsichtsrats unterliegt (Bauer a. a. O.; Beuthien a. a. O.; Müller a. a. O.). Fehlt es hieran, so liegt ein die Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses begründender Beteiligungsmangel vor. Stellt sich nach erfolgter Feststellung die Nichtigkeit des Beschlusses heraus (oben 2.3), so kann der Mangel – vom Ablauf der Frist gem. § 256 Abs. 6 AktG abgesehen – nur im Weg eines erneuten Feststellungsbeschlusses der Generalversammlung hinsichtlich der gegebenenfalls berichtigten Bilanz beseitigt werden. Dies gilt auch, soweit sich die Nichtigkeit aufgrund einer erfolgreichen Anfechtungsklage ergibt (§ 51 Abs. 5).

 

Rz. 12

Nach erfolgter – wirksamer (!) – Feststellung kommt eine Berichtigung nur eingeschränkt in Betracht, wenn dies zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes erforderlich oder aus überwiegenden wirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen dringend geboten ist. Eine willkürliche Änderung scheidet demgegenüber aus (RGZ 32, S. 95 ff., BGHZ 23, S. 150 ff., 152). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob der festgestellte Mangel geeignet ist, eine Anfechtung des Feststellungsbeschlusses zu begründen. Auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist es vielmehr zulässig und geboten, den Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu bringen.

 

Rz. 13

Eine Änderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nach erfolgter Feststellung neue ›werterhellende‹ Tatsachen erkennbar ...

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