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Hillebrand/Keßler, GenG § 43a Vertreterversammlung / 6 Bekanntmachung der Vertreter

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Rz. 38

Eine Liste mit den Namen sowie den Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist – soweit diese ihr Amt angenommen haben – im Anschluss an die Wahl mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft auszulegen (Abs. 6 S. 1) oder bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen. Der im Kontext der Genossenschaftsnovelle 2017 (BGBL. I S. 2434) geänderte Wortlaut der Norm stellt klar, dass die gewählten Vertreter nicht unbedingt ihre Privatanschrift offenzulegen haben. Die Angabe der Anschrift soll es jedem Mitglied ermöglichen, sich – insbesondere im Vorfeld der Vertreterversammlung – unmittelbar mit Anregungen und Kritik an die Vertreter zu wenden und mit diesen in Kontakt zu treten (BR-Drucks. 18/11506 S. 28 zu Nr. 11). Hierfür kann es jedoch je nach den Gegebenheiten in der Genossenschaft ausreichen, wenn z. B. die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer des Vertreters angegeben wird. Eine kumulative Angabe der Anschrift, E-Mail-Adresse und der Telefonnummer ist folglich nicht erforderlich. Soweit aufseiten der Mitglieder Bedenken gegen die Offenlegung ihrer privaten Internetadresse bestehen, bietet es sich an, den Vertretern unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Belange eine Adresse unter dem Account der Genossenschaft zuzuweisen. Zum anderen soll der stärkeren Verbreitung des Internets dadurch Rechnung getragen werden, dass, anstelle der Auslegung in den Räumen der Genossenschaft, die Liste der Vertreter und Ersatzvertreter auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht werden kann. Da die Einstellung auf der Internetseite für die Genossenschaft einen wesentlich geringeren Aufwand verursacht als die Auslegung in den G...

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