Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hillebrand/Keßler, GenG § 38 Aufgaben des Aufsichtsrats

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Im Unterschied zu den Vorgaben der §§ 36 und 37, welche die Bildung der inneren Organisation und personellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats betreffen, regelt § 38 die materielle Aufgabenzuweisung zugunsten des Überwachungsorgans. Die Bestimmung steht damit im engen Zusammenhang mit der Kompetenznorm des § 27 hinsichtlich des Vorstands und der Zuständigkeitsnorm des § 48 hinsichtlich der Generalversammlung. Dabei trifft die durch § 38 begründete Kompetenz grundsätzlich den Aufsichtsrat als ›Kollektivorgan‹ in seiner Gesamtheit. Dieser kann jedoch im Rahmen seines ›Selbstorganisationsrechts‹ (vgl. §§ 36, 37 RN 86) einzelne Aufgaben an aus seiner Mitte gebildete Ausschüsse sowie einzelne seiner Mitglieder überweisen. Die Übertragung entsprechender Befugnisse bedarf dabei stets eines ausdrücklichen Beschlusses des Gesamtorgans; doch kann die Zuweisung auch in allgemeiner Form, beispielsweise im Rahmen einer Geschäftsordnung, erfolgen (vgl. §§ 36, 37 RN 86 f.). Darüber hinaus hat die Genossenschaftsnovelle 2006 mit dem in Abs. 1 S. 4 begründeten Auskunftsrecht der Aufsichtsratsmitglieder erstmals die Individualbefugnisse einzelner Organwalter betont. Absatz 1a Satz 1 wurde geändert und Satz 2 neu gefasst sowie die Sätze 3 und 4 angefügt mit Wirkung vom 17.06.2016 durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.05.2016 (BGBl. I S. 1142). Absatz 1b wurde eingefügt mit Wirkung vom 19.04.2017 durch Art. 10 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11.04.2017 (BGBl. I S. 802).

2 Der Aufsichtsrat als Überwachungsorgan

2.1 Überwachungsfunktion und Leitungsstruktur der Genossenschaft

 

Rz. 2

Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu überwachen (§ 38 Abs. 1 S. 1). Er ist folglich in erster Linie Überwachungs- und Kontrollorgan. Anders als dem Vorstand kommt dem Aufsichtsrat folglich keine Leitungsbefugnis zu. Ein Weisungsrecht des Aufsichtsrats gegenüber dem Vor...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren